Allgemeine Geschäftsbedingungen

der novaCapta Schweiz AG in Sursee & Zürich

 

1. Geltungsbereich, Gegenstand, Änderungen, Informationspflicht, Dauer und Kündigung

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen den Kundinnen und Kunden (nachfolgend Kunde genannt) und der Firma novaCapta Schweiz AG für Dienstleistungen und den Vertrieb von Software.

1.2. Der Vertragsinhalt für den jeweiligen Einsatz ist schriftlich festzuhalten.

1.3. Änderungen, Ergänzungen, Informationspflicht

Änderungen und Ergänzungen der vorliegenden AGB gibt novaCapta Schweiz AG dem Kunden rechtzeitig in schriftlicher Form bekannt. Ohne schriftlichen Gegenbericht des Kunden innert fünf (5) Tagen seit Bekanntgabe gelten die angepassten AGB als vom Kunden genehmigt.

1.4. Geltungsdauer und Kündigung

Die Parteien vereinbaren im Vertrag die Mindestvertragslaufzeit. Der Vertrag kann jeweils zum Monatsende mit einer Frist von dreissig (30) Tagen von jeder Vertragspartei schriftlich gekündigt werden, sofern vertraglich keine abweichenden Kündigungsfristen vereinbart wurden.

 

2. Zustandekommen

 

Die auf der Webseite und in Werbematerialien aufgeführten Informationen zu den Dienstleistungen und zu Software sind unverbindlich und erfolgen ohne Gewähr.

Indem der Kunde schriftlich die Erbringung einer spezifischen Dienstleistung bzw. den Erwerb von Software verlangt, gibt er ein Angebot auf Abschluss eines Vertrags mit novaCapta Schweiz AG ab. Durch die Gegenzeichnung durch novaCapta Schweiz AG kommt der Vertrag rechtsverbindlich zustande.

Verbindliche Offerten der novaCapta Schweiz AG erfolgen schriftlich und sind in der Regel dreissig (30) Tage gültig. Der Vertrag kommt mit fristgerechter Annahme der  Offerte durch den Kunden zustande.

Fax und E-Mail sind mangels anders lautender Vereinbarung der Schriftlichkeit gleichgestellt.

 

3. Leistungsumfang novaCapta Schweiz AG

 

3.1. Die Mitarbeiter von novaCapta Schweiz AG unterstützen den Kunden durch ihre Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich Informatik-, Telekommunikations- und Organisationsbelangen. novaCapta Schweiz AG ist berechtigt, nach vor heriger Absprache mit dem Kunden, zur Ausführung von Dienstleistungen Dritte beizuziehen.

3.2. Die regelmässige Arbeitszeit der Mitarbeiter von novaCapta Schweiz AG beträgt acht (8) Stunden täglich von Montag bis Freitag, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Feiertage im Kanton Luzern (Standort Sursee). Einsätze ausserhalb dieser Zeitzonen sind entsprechend aufzuführen und unterliegen Sonderansätzen.

3.3. NovaCapta Schweiz AG ist bemüht, der/die aufgeführten Mitarbeiter für die Dauer des jeweiligen Vertragsverhältnisses dem Kunden zur Verfügung zu stellen, behält sich jedoch vor, der/die Mitarbeiter durch andere entsprechend qualifizierte Mitarbeiter zu ersetzen.

3.4. Die geleistete Arbeitszeit wird durch einen Arbeitsbericht belegt. Die Zeit, welche die Mitarbeiter von novaCapta Schweiz AG für den Kunden arbeiten bzw. zur Verfügung stehen, gilt als Arbeitszeit, unabhängig vom Ort, an welchem die Dienstleistungen erbracht werden. Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsort gelten in der Regel als Arbeitszeit, es sei denn, anderweitige Vereinbarungen sind festgehalten.

 

4. Leistungsumfang, Mitwirkungspflicht, Terminliches

 

4.1. Der Kunde stellt novaCapta Schweiz AG kostenlos alle vorhandenen Informationen, Einrichtungen sowie auch die sonst erforderliche Unterstützung zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen zur Verfü gung, soweit dadurch nicht vertragliche Verpflichtungen gegenüber Dritten verletzt werden, und stellt ausreichenden Zugriff auf einer der Aufgabenstellung entsprechenden und zeitlich verfügbaren Systemumgebung sicher.

4.2. Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von novaCapta Schweiz AG das Zutrittsrecht zu den Räumlichkeiten, welche für die Erfüllung der Dienstleistungen benutzt werden müssen. Er hilft mit, dass Leistungsumfang und Vertragserfüllung zustande kommen.

4.3.  Der Kunde ernennt eine gegenüber novaCapta Schweiz AG ermächtigte Kontaktperson zur Vornahme verbindlicher Entscheidungen und Anweisungen.

4.4. Gegenseitig müssen festgelegte Termine eingehalten werden. novaCapta Schweiz AG verpflichtet sich, gemäss Terminen zu erfüllen und der Kunde, die Leistungen zu der vorbestimmten Zeit anzunehmen. novaCapta Schweiz AG ist zu Teilerfüllungen berechtigt.

4.5. Hält novaCapta Schweiz AG fest vereinbarte Termine nicht ein, so kann der Kunde schriftlich eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung ansetzen.

4.6. Für den nachhaltigen und gewinnbringenden Einsatz der Lösung, bedarf es einer erfolgreichen Zusammenarbeit zwischen der Kundin und der novaCapta. Dabei ist die novaCapta auf den aktiven Einsatz der Kundin und deren Ressourcen angewiesen.

4.7. Die novaCapta plant jeweils die Ressourcen für 4 Wochen ein. Allfällige Projektstopps / -verzögerungen müssen frühzeitig durch den Kunden bei der novaCapta bei der Projektleitung gemeldet werden

4.8. Bei kurzfristigen (<10 Arbeitstage) Stopps oder Verzögerungen auf Seite der Kundin, behält sich die novaCapta vor die geplanten Ressourcen der Kundin in Rechnung zu stellen.

 

5. Preise und Zahlungsbedingungen 

 

5.1. Die jeweiligen Ansätze/Preise entsprechenden zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages gültigen Tarifen von novaCapta Schweiz AG und ver stehen sich in Schweizer Franken exklusiv Mehrwertsteuer.

5.2. Allfällige weitere indirekte Steuern und Abgaben gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden.

5.3. Die Rechnungen sind innert zwanzig (30) Tagen ab Rechnungsdatum netto zur Zahlung fällig. Die Rechnungstellung für Dienstleistungen erfolgt monatlich gemäss den Arbeitsberichten von novaCapta Schweiz AG.

5.4. Werden zusätzliche Ausgaben durch Gründe verursacht, die der Kunde zu vertreten hat oder durch weitere für das Gelingen des Projektes unerlässliche Leistungen seitens novaCapta Schweiz AG hervorgerufen, die nicht voraussehbar waren, so können diese zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

5.5. Reise- und Unterkunftsauslagen werden dem Kunden in Rechnung gestellt, es sei denn, eine anderweitige Regelung ist vereinbart.

5.6. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist novaCapta Schweiz AG berechtigt, ihre Leistungen einzustellen und dem Kunden zusätzlich zum Verzugszins Mahngebühren zu verrechnen. novaCapta Schweiz AG behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten und ausstehende Forderungen an externe Inkassogesellschaften abzutreten.

5.7. Die Verrechnung gegenseitiger Forderungen der Vertragsparteien ist ausgeschlossen.

 

6. Geistiges Eigentum, Schutzrechte

 

6.1. Alle Rechte an geistigem Eigentum verbleiben bei novaCapta Schweiz AG oder den berechtigten Dritten. Soweit die Rechte Dritten zustehen, garantiert novaCapta Schweiz AG, dass sie über entsprechende Nutzungs- und Vertriebsrechte verfügt.

6.2. Ideen, Konzepte, Erfahrungen und Methoden in Bezug auf die Informatikverarbeitung, welche bei der Erbringung von Dienstleistungen unter diesem Vertrag durch Personal von novaCapta Schweiz AG allein oder in Zusammenarbeit mit Mitarbeitern des Kunden entwickelt worden sind, gehören beiden Parteien gemeinsam und können von beiden Parteien unabhängig und beliebig für sich verwertet werden.

 

7. Gewährleistung, Haftung, Mängelrüge, Eigentumsvorbehalt

 

7.1. Allfällige Schadenersatzansprüche gegen novaCapta Schweiz AG, insbesondere wegen Unmöglichkeit der Leistung, für direkte wie indirekte Schäden, Mangelfolgeschäden (Verlust von Einnahmen, Einsparungspotenzial, Konventionalstrafen etc.) sowie für Schäden Dritter, sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt.

7.2. Jede Haftung von novaCapta Schweiz AG oder von durch novaCapta Schweiz AG beigezogenen Dritten für weitergehende direkte oder indirekte Schäden ist ausdrücklich ausgeschlossen. novaCapta Schweiz AG haftet keinesfalls für den Schaden an oder Verlust von Daten oder Dokumenten. Es ist Sache des Kunden sicherzustellen, dass entsprechende Redundanzen und Archivierungs-Daten vorhanden sind. Für fehlerhafte Software, Updates, Patches, Fixes und Treiber kann novaCapta Schweiz AG nicht verantwortlich gemacht werden.

7.3. Der Kunde verpflichtet sich, novaCapta Schweiz AG schadlos zu halten im Falle von Drittansprüchen, die sich aus der Vertragserfüllung der novaCapta Schweiz AG ergeben.

7.4. Die Rechte und Pflichten aus dem Gebrauch von Software, welche von novaCapta Schweiz AG und Dritten übernommen oder gekauft werden, richten  sich nach den Bestimmungen (insbesondere Lizenzbestimmungen) des Herstellers oder des Verkäufers. Der Kunde verpflichtet sich zu deren Einhaltung.

Die gesetzliche Gewährleistungspflicht von novaCapta Schweiz AG wird wegbedungen und durch die nachfolgenden Bestimmungen ersetzt.

novaCapta Schweiz AG garantiert, dass die vertriebene Software in funktionstüchtigem Zustand gemäss den vom Lieferanten bzw. Hersteller spezifizier ten Angaben geliefert wird. novaCapta Schweiz AG bietet dem Kunden die gleichen Garantieleistungen, die sie von ihren Lieferanten bzw. vom Hersteller erhält. Darüber hinaus übernimmt novaCapta Schweiz AG keine weiteren Garantien, insbesondere nicht für Funktionalität innerhalb eines IT-Systems oder mit einer bestimmten Applikation.

7.5. Die Mängelrüge ist vom Kunden schriftlich mittels einer Fehlerdokumentation anzuzeigen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Vertragserfüllung, gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen und genehmigt.

7.6. Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Software bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Zuschläge Eigentum der novaCapta Schweiz AG. Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis zu einem Eintrag des Eigentumsvorbehalts ins Register.

 

8. Mitarbeiter von novaCapta Schweiz AG, Abwerbung

 

8.1. Das Anstellungsverhältnis von Mitarbeitern der novaCapta Schweiz AG wird durch den Einsatz beim Kunden nicht beeinflusst.

8.2. Der Kunde verpflichtet sich, ohne schriftliche Einwilligung von novaCapta Schweiz AG  während der Dauer des Vertragsverhältnisses und innerhalb des darauf folgenden Jahres, kein Arbeitsverhältnis oder ähnlich gelagertes Rechtsverhältnis mit einem Mitarbeiter von novaCapta Schweiz AG einzugehen. Im Widerhandlungsfalle ist der Kunde verpflichtet, novaCapta Schweiz AG eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF 50'000.00 pro Einzelfall zu bezahlen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. novaCapta Schweiz AG ist berechtigt, die Einstellung bzw. Unterlassung des vertragswidrigen Zustands zu verlangen.

8.3. Für die Dauer des Vertrages erhält der Kunde das unübertragbare, nicht ausschliessliche Recht zum Gebrauch und zur Nutzung. Inhalt und Umfang dieses Rechts ergeben sich aus den Kundenverträgen.

 

9. Geheimhaltungspflicht

 

Im Rahmen des Vertragsverhältnisses können die Vertragsparteien Zugang zu vertraulichen oder urheberrechtlich geschützten Informationen ("vertrauliche Informationen") des anderen erlangen.

Nicht vertraulich sind Informationen welche

a) Teil einer Veröffentlichung sind; oder

b) schon im vorherigen Besitz der einen Vertragspartei waren und von der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt erworben wurden; oder

c) unabhängig von einer Vertragspartei entwickelt wurden.

Der Kunde und novaCapta Schweiz AG vereinbaren, dass sie für die Dauer des Vertragsverhältnisses und nach dessen Ablauf alle vertraulichen Informa tionen keinem Dritten zugänglich machen werden. Beide Seiten verpflichten sich, die vertraulichen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung des Vertrages zu verwenden und sorgfältig darauf zu achten, dass sie an keine andere Person oder die Öffentlichkeit weitergegeben werden.

 

10. Vertrauliche Daten, Datenschutz, Datenzugriff

 

novaCapta Schweiz AG wird Daten, welche sich auf den Geschäftsbereich des Kunden beziehen und die ihr im Rahmen der Vertragserfüllung zur Verfügung gestellt werden, mit der gleichen Sorgfalt und Diskretion wie vertrau liche Informationen behandeln.

Die Vertragsparteien werden diese Informationen innerhalb ihres eigenen Unternehmens nur denjenigen Personen und nur so weit offen legen, als die Informationen für die Vertragserfüllung notwendig sind.

Bei Arbeiten, welche auf den Rechnern des Kunden stattfinden, übernimmt der Kunde die Verantwortung für den berechtigten Zugriff auf die entsprechenden Daten. Sollten im Rahmen dieses Vertrages Arbeiten auf eigenen Rechnern von novaCapta Schweiz AG mit direkter Verbindung zu Rechnern des Kunden durchgeführt werden, müssen sämtliche Massnahmen beider Seiten zur Verhinderung von unberechtigten Zugriffen auf die Rechensysteme des Kunden und novaCapta Schweiz AG entsprechend festgehalten werden.

 

11. Schlussbestimmungen

 

11.1.    Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam bzw. nichtig sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame bzw. nichtige Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die in gesetzlich zulässiger Weise dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung sowie dem Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, soweit die AGB lückenhaft sein sollten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts.

11.2.    Die AGB, der Vertrag und allfällige Anhänge regeln abschliessend sämtliche anwendbaren Bestimmungen. Mündliche Abmachungen sind unverbindlich.

11.3.    Rechte aus dem Vertrag können nur mit vorherigen schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei abgetreten werden.

11.4.    Die vorliegenden AGB unterstehen schweizerischem materiellem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 (CISG). Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Sursee.

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